Absatz eins,Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (Paragraph 75,) bewirkt, eine Abschrift dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.
BGBl. Nr. 628/1991
628. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Tuberkulosegesetz, die Zivilprozeßordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Vermögensverzeichnis und Bilanz.
Paragraph 100,
- Absatz 2,In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden unter Angabe der Adressen der Gläubiger und des zwischen ihnen und dem Gemeinschuldner etwa bestehenden Verhältnisses naher Angehörigkeit (Paragraph 32,) anzuführen.
- Absatz 3,Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Konkursgericht dem Masseverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 96,, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
- Absatz 4,Der Gemeinschuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
- Absatz 5,Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers oder auf Anordnung des Konkursgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
- Absatz 6,Ist eine Verlassenschaft, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben.