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BGBl. Nr. 637/1991

kundgemacht 13.12.1991 RIS↗
637. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien samt Anhängen
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 637/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Kündigung

Jede der Vertragsparteien kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und das Sekretariat der Vereinten Nationen eingegangen.