Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.12.1991
Unterzeichnungsdatum
27.11.1989
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN
StF: BGBl. Nr. 637/1991
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 14. Jänner 1990 bzw. am 29. September 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Dezember 1991 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, des Abkommens wurden am 14. Jänner 1990 bzw. am 29. September 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, mit 1. Dezember 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
Nachstehend in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt, ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VON DEM Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien für den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
SIND wie folgt übereingekommen:
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1949,
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR11012358
alte Dokumentnummer
N9199117688J