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BGBl. Nr. 637/1991

kundgemacht 13.12.1991 RIS↗
637. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien samt Anhängen
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 637/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Inkrafttreten

Das vorliegene Anmerkung, richtig: vorliegende) Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung der auf Grund ihrer innerstaatlichen Gesetze jeweils erforderlichen Formalitäten bekanntgegeben haben.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Algier am 27. November 1989 in deutscher, arabischer und englischer Sprache, jeweils in zwei Originalen, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.