BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 2
§ 32.
(1) Die nach den §§ 26 bis 30 sowie nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
(2) Das Taggeld, die Monatsprämie, das Quartiergeld Die Pauschalvergütung (soweit es die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt)Grundvergütung und das Kostgeld sind Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1. ersten jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44 Abs. 1 und 2 HGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 45 HGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.
(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.