Absatz 2,Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54dneu
Paragraph 54 d, (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlich.