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BGBl. Nr. 676/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
676. Bundesgesetz: 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 676/1991× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 291 § 0↗RIS↗
§ 350neu
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 676/1991 · danach: BGBl. I Nr. 99/2001 § 350↗RIS↗

Abgabe von Heilmitteln.

Paragraph 350,

  1. Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      Verordnung durch einen mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt und
    3. Ziffer 3
      freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera b,) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a,) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen.