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BGBl. Nr. 677/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
677. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 677/1991× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 19 § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 677/1991 · danach: BGBl. I Nr. 100/2001 § 78↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für die Gesundheitsförderung.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 100,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 101,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) bzw. Angehörigen (Paragraph 83,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 6 000 S gezahlt werden.