Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
BGBl. Nr. 678/1991
678. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 5. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Betriebshilfegesetz geändert werden (16. Novelle zum BSVG und 5. Novelle zum BHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen der Pflichtversicherten
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
- Absatz 3,Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
- Absatz 4,Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.