Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufzuklären sowie darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten sowie Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können.
BGBl. Nr. 678/1991
678. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 5. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Betriebshilfegesetz geändert werden (16. Novelle zum BSVG und 5. Novelle zum BHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96bneu
Gesundheitsförderung
Paragraph 96 b,
- Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
- Absatz 3,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.