Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 3,) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 56, die dort genannten weiblichen Angehörigen.
BGBl. Nr. 679/1991
679. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
Paragraph 74,
- Absatz 2,Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
- Absatz 3,Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 2,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Absatz 2, ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.