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BGBl. Nr. 686/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
686. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1991
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungsnovelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 686/1991× zu GewO 1973×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 16 § 0↗RIS↗
§ 103geändert nie in Kraft getreten3. Gebundene Gewerbe: Abs 1 lit a Z 8
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 399/1988 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 103↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1993) · idF BGBl. Nr. 686/1991 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 29/1993 § 103↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
3. Gebundene Gewerbe
§ 103.
(1) Gebundene Gewerbe (§ 6 Z. 2) sind die unter den lit. a bis c angeführten Gewerbe, deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung in der dort jeweils angegebenen Art gebunden ist:
a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges, über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, über eine fachliche Tätigkeit:
1. Chemische Laboratorien;
2. Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik;
3. Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte;
4. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe;
5. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe;
6. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen;
7. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988) 8. Arbeitsvermittler;
b) Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung, über eine erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung, über den erfolgreichen Besuch einer Schule, über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges, über eine fachliche Tätigkeit:
… 86 unveränderte Absätze
1. Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel;
2. Berater in Versicherungsangelegenheiten;
3. Betonwarenerzeuger;
4. Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren;
5. Blumenbinder;
6. Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen);
7. Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (Übernahme von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung und zum Vertrieb);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
9. Drucker;
10. Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen;
11. Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke;
12. Erzeuger von kosmetischen Artikeln und Parfümeriewaren;
13. Erzeuger künstlicher Mineralwässer und künstlicher Mineralwasserprodukte;
14. Erzeuger von Lebensmittelkonserven aller Art und tiefgekühlten Lebensmitteln;
15. Erzeuger von Margarine, Pflanzenspeisefetten und Speiseölen;
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
17. Filmproduktion (Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen);
18. Fotohandel (Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial);
19. Fußpfleger;
20. Futtermittelerzeuger;
21. Gablonzerwaren-Erzeuger;
22. Gärtner;
23. Gold-, Silber- und Perlensticker;
24. Handelsagenten (§ 106);
25. Handelsgewerbe (§§ 106 und 107) mit Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe, des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (Z. 1), des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels (Z. 6), des Fotohandels (Z. 18), des Betriebes von Tankstellen (lit. c Z. 4), des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial (lit. c Z. 10), des Marktfahrergewerbes (lit. c Z. 13), sowie der gemäß § 105 ausgenommenen Handelsgewerbe;
26. Handschuhmacher;
27. Hohlglasveredler, einschließlich der Glasgraveure;
28. Hörgeräteakustiker;
29. Huf- und Klauenbeschlag;
29a. Instandsetzen von Schuhen;
30. Kosmetiker (Schönheitspfleger);
31. Kunststoffverarbeiter;
32. Lederfärber;
33. Maschinsticker;
34. Masseure;
35. Molkereien und Käsereien;
36. Notenstecher;
37. Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber;
38. Säger;
39. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau (außer mit hochgiftigen Gasen);
(Anm.: Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
41. Schriftgießer (Druckletternerzeuger);
41a. Schwarzdecker;
42. Siebmacher;
43. Skierzeuger;
44. Spediteure;
45. Stempelerzeuger und Flexografen;
45a. Tankreiniger;
46. Terrazzomacher;
47. Transportagenten;
48. Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen;
49. Vermögensberater;
49a. Versicherungsmakler;
50. Viehschneider;
51. Vulkaniseure;
52. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung;
52a. Wäscher und Wäschebügler;
53. Wäschewarenerzeuger;
54. Werbeberater;
55. Werbungsmittler;
c) Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit:
1. Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser;
2. Abschleifen und Versiegeln von Fußböden;
3. Asphaltierer;
4. Betrieb von Tankstellen (Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen);
5. Bürsten- und Pinselmacher;
6. Essigerzeuger;
7. Frachtenreklamation;
8. Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen);
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
10. Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
11. Korb- und Flechtwarenerzeuger;
12. Maler für Industrieerzeugnisse;
13. Marktfahrer (Fieranten);
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
15. Posamentierer;
16. Schirmmacher;
17. Seiler;
18. Senferzeuger;
19. Spirituosenerzeuger;
20. Steinholzleger und Estrichhersteller;
21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Textilreiniger, der Färber oder der Wäscher und Wäschebügler;
22. Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers;
(Anm.: Z 23 bis 25 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
26. Wermut-, Dessert-, Schaum- und Perlweinerzeuger;
(Anm.: Z 27 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b jeweils angeführten Arten des Nachweises der Befähigung können in Verbindung untereinander oder – vom Nachweis einer fachlichen Tätigkeit abgesehen – auch für sich allein vorgeschrieben werden (§ 22). Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung und über den erfolgreichen Besuch einer Schule (Abs. 1 lit. b) dürfen nicht in Verbindung miteinander vorgeschrieben werden.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 686/1991
Schlagworte
Antiquitätenhandel, Buchhandel, Kunsthandel, Buchverlag, Kunstverlag, Mineralwasser, Goldsticker, Silbersticker, Zimmerreiniger, Wärmedämmung, Kältedämmung, Bürstenmacher, Korbwarenerzeuger, Wermuterzeuger, Dessertweinerzeuger, Schaumweinerzeuger, Hufbeschlag, Schalldämmung