BGBl. Nr. 687/1991
687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 21. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Verbrechensopfergesetzes und Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertAbs 1; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
§ 42.
(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 844 S und für Doppelwaisen 1 095 683 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 3 137 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 663 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
2. bei Doppelwaisen 78 vH
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
Anmerkung