Absatz eins,Mit der Räumung ist innezuhalten, wenn den zu räumenden Mietgegenstand ein Mieter nutzt, der glaubhaft macht, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger nachweist, daß er den Mieter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vor Entstehung des der Räumung zugrunde liegenden Exekutionstitels von der Endigung des Hauptmietverhältnisses schriftlich verständigt hat.
BGBl. Nr. 68/1991
68. Bundesgesetz: 2. Wohnrechtsänderungsgesetz — 2. WÄG
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 geändert und Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende getroffen werden (2. Wohnrechtsänderungsgesetz — 2. WÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aneu
Räumungsschutz des Scheinuntermieters
Paragraph 34 a,
- Absatz 2,Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, gestellt und glaubhaft gemacht ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution; Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO ist nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Die Exekution ist auf Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der in Absatz eins, angeführte Mieter rechtskräftig als Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, anerkannt ist.