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BGBl. Nr. 693/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
693. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 693/1991× zu FAG 1989×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) 381 § 0↗RIS↗
Art. 2aufgehoben
in Kraft 11.05.1991 – 27.12.1991 · idF BGBl. Nr. 69/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 7, 8 und 23, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2,Die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' bestehenden Guthaben sind den Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, spätestens am 15. Jänner 1992 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins und Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die für die Monate Jänner bis Dezember 1991 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991,, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, in dem diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß Paragraph 11, als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.