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BGBl. Nr. 699/1991

kundgemacht 30.12.1991 RIS↗Parlament↗
699. Bundesgesetz: Umgründungssteuergesetz — UmgrStG
Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Umgründungssteuergesetz — UmgrStG)
Kundmachung BGBl. Nr. 699/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 31.12.1991 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 699/1991 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 22↗RIS↗

Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Einbringungen nach Paragraph 12, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
  3. Absatz 3,Einbringungen nach Paragraph 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach Paragraph 19, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
  4. Absatz 4,Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.