Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttrettensbestimmungen)
BGBl. Nr. 69/1991
69. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 7, 8 und 23, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,)
- Absatz 2,Die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' erliegenden Beträge sind den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins und Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis März 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge hinzuzurechnen.
- Absatz 3,Die für die Monate Jänner bis März 1991 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991,, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, wie diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis März 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß Paragraph 11, als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.
- Absatz 4,Anmerkung, Vollziehungsklausel)
Art. 2geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)
(1) (Anm.: Inkrafttrettensbestimmungen Inkrafttretensbestimmung)
(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' erliegenden Beträge bestehenden Guthaben sind den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1992 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis März Dezember 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge hinzuzurechnen zu überweisen.
(3) Die für die Monate Jänner bis März Dezember 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 5 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 70/1991 232/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, wie in dem diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis März Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.