Absatz eins,Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verwaltungsformularverordnung 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
BGBl. Nr. 706/1991
706. Verordnung: Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres — GO-ZDR
Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres — GO-ZDR
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 13neu
Formulare
Paragraph 13,
- Absatz 2,Andere als die in Absatz eins, erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Zivildienstrates verwendet werden.