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BGBl. Nr. 100/1992

kundgemacht 20.02.1992 RIS↗
100. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1992× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.03.1992 – 27.07.2006 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 128/2006 § 2↗RIS↗

Befreiungen

Paragraph 2, (1) Von den Konsulargebühren sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
  2. Ziffer 2
    Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
  3. Ziffer 3
    Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern;
  4. Ziffer 4
    Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.
  1. Absatz 2,Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.