BGBl. Nr. 104/1992
104. Kundmachung: Aufhebung des § S Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 8geändert ab 01.07.1992 ersetzt durch BGBl. Nr. 313/1992Abs 2 (aufgehoben)
Kündigung
§ 8.
(1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1992)
(3) Abs. 2 findet auf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten keine Anwendung, soweit ihm als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 111/1979)
Anmerkung