Absatz 2,Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 9, sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.
BGBl. Nr. 120/1992
120. Verordnung: Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten
Paragraph 4, (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
- Absatz 3,Beschädigten ist
- Ziffer einsfür die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17 500 S zu gewähren,
und- Ziffer 2für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug, ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17 500 S zu gewähren.
- Absatz 4,Ein Zuschuß zu den Kosten der in Absatz 3, genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.
- Absatz 5,Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Absatz 3, entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.
- Absatz 6,Die unter Absatz 3, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen.