BGBl. Nr. 12/1992
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44cgeändertAbs 1
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ........................... 39 272 40 961 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 34 691 36 183 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 28 838 30 078 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ........................... 21 662 22 593 S.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß
… 12 unveränderte Absätze
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.