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BGBl. Nr. 12/1992

kundgemacht 10.01.1992 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 12/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 45 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 22/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 12/1992 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 § 42↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
-------------
Gehalt
§ 42.
(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
-------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der ----------------------------------------------------- ------------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe ----------------------------------------------------- ------------------------------------------------------
Schilling
-------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------
1 19 947 20 805 - -
2 22 292 23 251 - -
3 24 640 25 700 - -
4 26 988 28 148 - -
5 29 334 30 595 - -
6 31 681 33 043 - -
7 34 031 35 494 - -
8 36 376 36 570 37 940 38 143 -
9 38 723 38 920 41 816 40 388 40 594 43 614
10 41 069 41 266 44 163 42 835 43 040 46 062
11 43 418 43 614 48 858 45 285 45 489 50 959
12 45 765 45 962 55 900 47 733 47 938 58 304
13 48 110 50 654 58 246 179 52 832 60 751
14 50 458 55 348 60 594 52 628 57 728 63 200
15 52 803 60 040 55 074 62 940 622 65 646
16 55 152 62 389 57 524 65 288 072 68 095
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 71 485 74 559 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
… 7 unveränderte Absätze
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.