BGBl. Nr. 12/1992
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
für
in der Außerordentliche Außerordenliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hochschul) Universitäts(Hoch-
stufe professoren schul)professoren
Schilling
1 28 054 36 963 29 260 38 552
2 28 965 38 789 30 210 40 457
3 29 872 40 615 31 156 42 361
4 30 782 42 440 32 106 44 265
5 31 694 44 868 33 057 46 797
6 33 314 47 317 34 747 49 352
7 35 136 50 498 36 647 52 669
8 36 963 53 685 38 552 55 993
9 38 789 56 868 40 457 59 313
10 40 615 60 056 42 361 62 638
11 42 440 44 265 -
12 44 868 46 797 -
13 47 317 49 352 -
14 50 498 52 669 -
15 53 685 55 993 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.