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BGBl. Nr. 146/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.06.1992 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 125/1998 § 9↗RIS↗

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9, (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).

  1. Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
  2. Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  3. Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.