Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
BGBl. Nr. 146/1992
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Inhalt der Auszeichnung
Paragraph 9, (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
- Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
- Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.