BGBl. Nr. 147/1992
147. Bundesgesetz: Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert und das Rabattgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz), das Zugabengesetz, das Ausverkaufsgesetz 1985, das Bundesgesetz betreffend das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen im geschäftlichen Verkehre und die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Verbot von Einheitspreisgeschäften aufgehoben werden (Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aufgehoben
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
Paragraph 14,
Der Unterlassungsanspruch (Paragraph 12, des Rabattgesetzes) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.