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BGBl. Nr. 147/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
147. Bundesgesetz: Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert und das Rabattgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz), das Zugabengesetz, das Ausverkaufsgesetz 1985, das Bundesgesetz betreffend das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen im geschäftlichen Verkehre und die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Verbot von Einheitspreisgeschäften aufgehoben werden (Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 14↗RIS↗

Vierter Abschnitt

Schlußvorschriften

Paragraph 14,

Der Unterlassungsanspruch (Paragraph 12, des Rabattgesetzes) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.