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BGBl. Nr. 175/1992

kundgemacht 31.03.1992 RIS↗Parlament↗
175. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 175/1992× zu KJBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 19neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 175/1992 · danach: BGBl. I Nr. 79/1997 Art. 1 § 19↗RIS↗

Wochenfreizeit

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 14 Uhr am Samstag beginnen.
  2. Absatz 2,Jugendliche, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an Sonntagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche.
  3. Absatz 3,Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Absatz eins, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.