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BGBl. Nr. 179/1992

kundgemacht 31.03.1992 RIS↗Parlament↗
179. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1992× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 113 § 0↗RIS↗
§ 10ageändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 17.07.1987 – 31.03.1992 · idF BGBl. Nr. 310/1987 · danach: BGBl. Nr. 179/1992 § 10a↗RIS↗
in Kraft 01.04.1992 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 179/1992 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 10a↗RIS↗
Akteneinsicht
§ 10a.
(1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.) Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.