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BGBl. Nr. 210/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ozongesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 10↗RIS↗

Entwarnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen römisch eins und römisch zwei) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraphen 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.