Absatz eins,Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen römisch eins und römisch zwei) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.
BGBl. Nr. 210/1992
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10neu
Entwarnung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Gemäß Paragraphen 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.