mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem Bescheid oder einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, zuwiderhandelt;
BGBl. Nr. 210/1992
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
Strafbestimmungen
Paragraph 16,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
- Ziffer eins
- Ziffer 2mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zuwiderhandelt.