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BGBl. Nr. 210/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ozongesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 7↗RIS↗

Auslösung der Warnstufen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe römisch eins, Warnstufe römisch zwei) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
  2. Absatz 2,Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn der Warnwert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstellen eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Die Warnstufe römisch eins oder römisch zwei ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.