Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen römisch eins und römisch zwei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
BGBl. Nr. 210/1992
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 8neu
Information und Empfehlungen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
- Absatz 3,Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.
- Absatz 4,Der Landeshauptmann hat bei Auslösung der Warnstufen auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
- Absatz 5,Für Informationen im Sinne der Absatz 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß Paragraph 4,