die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,
BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,
- Ziffer 3die zulässigen Nennfüllmengen, die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,
- Ziffer 4geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,
- Ziffer 5Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Meßgeräte unterliegen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Eichpflicht,
- Ziffer 6daß Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,
- Ziffer 7daß auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,
- Ziffer 8daß die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,
- Ziffer 9Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,
- Ziffer 10die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,
- Ziffer 11die Angabe des Volumens von Behältnissen sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Volumina sowie die Fehlergrenzen,
- Ziffer 12die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,
- Ziffer 13die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,
- Ziffer 14sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,
- Ziffer 15die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und
- Ziffer 16den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.