BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändert
§ 44.
Ein geeichter Gegenstand geeichtes Meßgerät gilt als solcher nur innerhalb des Verwendungsbereiches für den er vom Bundesamt für Eich- bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Vermessungswesen zugelassen ist Verwendungsbestimmungen als geeicht.