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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 18.11.1950 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 152/1950 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 85/2002 § 62↗RIS↗
§ 62.
Prüfung (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Beglaubigung Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines Meßgerätes berechtigen nicht ordentlichen Kaufmannes zu seiner Verwendung gebaren. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im eichpflichtigen Verkehr Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.