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BGBl. Nr. 214/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗
214. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 18 § 0↗RIS↗
§ 43geändertZ 1 lit a, Text, lit a, lit b, Schlussteil, sublit aa, sublit bb, sublit cc, lit c, Z 12 lit a, lit b
in Kraft 01.05.1987 – 30.04.1992 · idF BGBl. Nr. 177/1987 · danach: BGBl. Nr. 214/1992 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.05.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 214/1992 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 43↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 272 313 S
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit
… 3 unveränderte Absätze
eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder
bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung ........................ 356 410 S
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit
besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung
des Gutachtens ...................................... 532 612 S
d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender
Begründung des Gutachtens ........................... 1046 1203 S
e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders
ausführlicher wissenschaftlicher Begründung des
Gutachtens .......................................... 1760 2024 S
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 128 148 S
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten
oder -teilen) samt Befund und Gutachten
a) in einfachen Fällen ................................. 842 969 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1179 1356 S
c) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher
Begründung des Gutachtens ........................... 1684 1937 S
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
… 4 unveränderte Absätze
großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-
nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch
Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der
in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 128 148 S
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten .............................................. 128 148 S
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,
Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und
Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 150 173 S
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und
Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 187 216 S
c) für eine histochemische oder neuropathologische
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede Färbung .................... 421 485 S
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 337 388 S
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration
und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 337 388 S
bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 35 41 S
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und
Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Uhlenhut ........................................ 242 279 S
bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony ..................................... 372 428 S
cc) sonst ........................................... 130 150 S
b) auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 337 388 S
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 372 428 S
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen
sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 75 87 S
b) bei Kindern unter drei Jahren ....................... 130 150 S
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 187 216 S
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung
der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 225 259 S
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der
in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 212 244 S
b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 130 150 S
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 130 150 S
c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ......................................... 130 150 S
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 372 428 S
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes
Merkmals ............................................ 225 259 S
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
Merkmals ............................................ 225 259 S
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 130 150 S
g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 225 259 S
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen
zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 225 259 S
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 225 259 S
b) sonst ................................................ 113 130 S
10. a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,
Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 465 535 S
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 927 1067 S
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung
für jeden Abdruck ....................................... 86 99 S
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 272 313 S
b) bei Durchleuchtung .................................. 170 196 S
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
… 3 unveränderte Absätze
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-
ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-
lichkeit ............................................... 421 485 S.
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.