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BGBl. Nr. 275/1992

kundgemacht 04.06.1992 RIS↗Parlament↗
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.07.1992 – 23.02.2015 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 11↗RIS↗

Samen eines Dritten

Paragraph 11,

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (Paragraph 5, Absatz 2,) durchgeführt werden. Ein Dritter darf seinen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessen Samen vor dessen Verwendung zu untersuchen.