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BGBl. Nr. 275/1992

kundgemacht 04.06.1992 RIS↗Parlament↗
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.07.1992 – 23.02.2015 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 18↗RIS↗

Aufzeichnungen und Berichte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen
    2. Ziffer 2
      Geburtstag und -ort,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit und
    4. Ziffer 4
      Wohnort
    der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich aufzuzeichnen.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, den Verlauf der Behandlung und deren Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
  3. Absatz 3,Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungsund Einwilligungserklärungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz eins, sind von der Krankenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.