es verabsäumt, die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in Paragraph 13, Absatz 2, vorgesehene Belehrung zu erteilen,
BGBl. Nr. 275/1992
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Paragraph 24,
Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt
- Ziffer eins
- Ziffer 2Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
- Ziffer 3entgegen Paragraph 15, Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder
- Ziffer 4die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.