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BGBl. Nr. 275/1992

kundgemacht 04.06.1992 RIS↗Parlament↗
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.07.1992 – 23.02.2015 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 4↗RIS↗

Befugnis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden; die Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird.