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BGBl. Nr. 302/1992

kundgemacht 25.06.1992
302. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verordnung über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5—0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
Kundmachung BGBl. Nr. 302/1992× zu VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war neu