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BGBl. Nr. 305/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
305. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG
Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG)
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.09.1992 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 305/1992 · danach: BGBl. Nr. 619/1994 § 26↗RIS↗

5. Abschnitt

Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

Paragraph 26, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 400 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

  1. Absatz 2,Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer in Paragraph 3, genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 3,Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.