für jede noch nicht schulpflichtige Person 36 000 S;
BGBl. Nr. 305/1992
305. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG
Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Bemessungsgrundlage
Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 48 000 S;
- Ziffer 3für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 54 000 S;
- Ziffer 4für jede Person, die eine der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraph 5, gleichgestellt ist, 54 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, 84 000 S;
- Ziffer 5für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24 000 S.
- Absatz 2,Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
- Absatz 4,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
- Ziffer einsbei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
- Litera awenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;
- Litera bwenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;
- Ziffer 2beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.
- Absatz 5,Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.