- Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der in Absatz eins, genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und
- Ziffer 2eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.
BGBl. Nr. 305/1992
305. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG
Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
2. Abschnitt
Studienzuschuß
Paragraph 53, (1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfordern, haben Studierende der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß.
- Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch ist:
- Absatz 3,Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.
- Absatz 4,Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.
- Absatz 5,Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß Paragraph 13 a, AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.