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BGBl. Nr. 311/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
311. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1992× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 95 § 0↗RIS↗
§ 30gneu
in Kraft 27.06.1992 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 311/1992 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 30g↗RIS↗

Paragraph 30 g,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (Paragraph 30 f,) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Im Falle eines Langzeitpraktikums (Paragraph 30 a, Absatz 6,) hat die Bestätigung gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, die Akademie für Sozialarbeit auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (Paragraph 39,) vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.