BGBl. Nr. 312/1992
312. Bundesgesetz: Familienbesteuerungsgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiet der Familienbesteuerung getroffen werden (Familienbesteuerungsgesetz 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändert nie in Kraft getretenAbs 4 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b; Abs 7; Abs 8
… 11 unveränderte Absätze
3. TEIL
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2)
beträgt jährlich
für die ersten 50 000 S ................................... 10%,
für die weiteren 100 000 S ................................ 22%,
für die weiteren 150 000 S ................................ 32%,
für die weiteren 400 000 S ................................ 42%,
für alle weiteren Beträge ................................. 50%.
(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
(4) Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (§ 106) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu.:
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
… 3 unveränderte Absätze
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(7) Beträgt die Einkommensteuer vor Abzug des Kinderzuschlags (Abs. 4) weniger als 6 000 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 6 000 S und der Einkommensteuer. Die Ermäßigung ist nach Abzug aller Absetzbeträge zu ermitteln.
(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlags (Abs. 4) sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen. Davon sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) und der Alleinerzieherabsetzbetrag ausgenommen. Beträgt die Steuer nach Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Abzüge weniger als 3000 S, so sind diese Absetzbeträge, wenn die Steuer
- höchstens 1 000 S beträgt, mit 2 000 S
- mehr als 1 000 S beträgt, mit dem Unterschiedsbetrag zwischen 3 000 S und der Steuer
im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleiches beim Finanzamt gutzuschreiben oder gemäß § 40 zu erstatten. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei Berechnung der Steuer außer Ansatz.
(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnitts der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.