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BGBl. Nr. 312/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
312. Bundesgesetz: Familienbesteuerungsgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiet der Familienbesteuerung getroffen werden (Familienbesteuerungsgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1992× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 121 § 0↗RIS↗
§ 33geändert nie in Kraft getretenAbs 4 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b; Abs 7; Abs 8
in Kraft 31.12.1991 – 26.06.1992 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 33↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 27.06.1992) · idF BGBl. Nr. 312/1992 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 818/1993 § 33↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
3. TEIL
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2)
beträgt jährlich
für die ersten 50 000 S ................................... 10%,
für die weiteren 100 000 S ................................ 22%,
für die weiteren 150 000 S ................................ 32%,
für die weiteren 400 000 S ................................ 42%,
für alle weiteren Beträge ................................. 50%.
(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
(4) Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (§ 106) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu.:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 10 000 S, so dürfen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in beiden Fällen nicht mehr als 10 000 S betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
- der 2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens vier einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war und Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
- dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens 10 000 S betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Alleinerhalter ist ein Steuerpflichtiger a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
- b) Einem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum ledig oder geschieden ist oder von für ein Kind, das nicht seinem Ehegatten Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
- für sich Unterhaltsleistungen von höchstens 40 000 S jährlich erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgeblichen Einkunftsgrenzen.
Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
… 3 unveränderte Absätze
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(7) Beträgt die Einkommensteuer vor Abzug des Kinderzuschlags (Abs. 4) weniger als 6 000 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 6 000 S und der Einkommensteuer. Die Ermäßigung ist nach Abzug aller Absetzbeträge zu ermitteln.
(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlags (Abs. 4) sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen. Davon sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) und der Alleinerzieherabsetzbetrag ausgenommen. Beträgt die Steuer nach Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Abzüge weniger als 3000 S, so sind diese Absetzbeträge, wenn die Steuer
- höchstens 1 000 S beträgt, mit 2 000 S
- mehr als 1 000 S beträgt, mit dem Unterschiedsbetrag zwischen 3 000 S und der Steuer
im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleiches beim Finanzamt gutzuschreiben oder gemäß § 40 zu erstatten. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei Berechnung der Steuer außer Ansatz.
(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnitts der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.