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BGBl. Nr. 313/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
313. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 8181 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 19ageändertAbs 1; Abs 2a (neu)
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. Nr. 313/1992 Art. 2 § 19a↗RIS↗
in Kraft 01.07.1992 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 313/1992 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 2 § 19a↗RIS↗
Rechtsmittel
§ 19a.
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses, des Landesinvalidenamtes und der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2a) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992
Schlagworte
Sachlage