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BGBl. Nr. 313/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
313. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 8181 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 4geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. Nr. 313/1992 Art. 2 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 313/1992 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 4↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4.
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;
d) Hebammenschülerinnen;
e) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen. Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren Ländern Dienstnehmer und liegt die Zahl der in einem Land Beschäftigten unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die am Sitz des Unternehmens beschäftigt werden.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer 10 v. H., wenn mehr als die Hälfte der Beschäftigten weibliche Dienstnehmer sind, 20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 40 v. H. 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden.
(5) Ergibt die Berechnung nach den Abs. 3 und 4 keine ganze Zahl, ist auf die nächst kleinere ganze Zahl abzurunden.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992