BGBl. Nr. 313/1992
313. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 9geändertAbs 2
Ausgleichstaxe
§ 9.
(1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 620 760 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1991 1993 und in 1n der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe für verbindlich zu erklären und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit Verordnung festzustellen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle 10 S abzurunden, der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
… 8 unveränderte Absätze
(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Landesinvalidenamt einzuzahlen.
(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 100 S nicht übersteigt.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1988)
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