vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 400 S und
BGBl. Nr. 314/1992
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74bneu
Vergütung für Wachebeamte
Paragraph 74 b, (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
- Ziffer eins
- Ziffer 2ab 1. Jänner 1993 800 S.
- Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
- Ziffer einsseine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- Ziffer 2er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. - Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
- Ziffer 2die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.